Überholen
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. StVO § 5 (2)
Es ist links zu überholen. StVO § 5 (1)
Allgemeines
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. StVO § 5 (2)
Das Überholen ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage oder wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist. StVO § 5 (3)
Ausfädelungsstreifen
Auf Ausfädelungsstreifen (Verzögerungsstreifen) darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden. StVO § 7a (3)
Einfädelungsstreifen
Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen (Beschleunigungsstreifen) schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. StVO § 7a (2)
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. StVO § 5 (4a)
Fahrstreifen
Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. StVO § 7 (1)
Fußgängerüberweg

An Überwegen darf nicht überholt werden. StVO § 26 (3)
Haltestelle

Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden. StVO § 20 (3)
Hupe
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. StVO § 5 (5)
Lichthupe
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. StVO § 5 (5)

Bußgeldkatalog

Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
(Abschnitt 1)
16
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt.
30 € Bußgeld
16.1
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt mit Sachbeschädigung.
5 € Bußgeld
17
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt.
100 Euro Bußgeld
1 Punkt
A-Verstoß
18
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt.
80 Euro Bußgeld
1 Punkt
A-Verstoß
19
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage.
100 Euro Bußgeld
1 Punkt
A-Verstoß
19.1
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt.
150 € Bußgeld
1 Punkt
A-Verstoß
19.1.1
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt mit Gefährdung.
250 € Bußgeld
2 Punkte
A-Verstoß
19.1.2
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt mit Sachbeschädigung.
300 € Bußgeld
2 Punkte
A-Verstoß
1 Monat Fahrverbot
29
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt.
10 € Bußgeld
Bilder




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