Fahrerlaubnis Klasse B


   

Allgemeines

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann ohne Vorbesitz einer anderen Klasse (Direkteinstieg) gemacht werden. FeV § 9

Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)  

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klasse B ist auf 15 Jahre befristet. FeV § 24a (1)

 

 

  

Anmeldung bei der Fahrschule

Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der Ausbildung beginnen.

Für die Anmeldung benötigt man folgende Unterlagen:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass

Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis erhält man von der Fahrschule und er sollte umgehend bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) abgegeben werden.

 

 

  

Antrag auf Erteilung der Klasse B

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. FeV § 21 (1)

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. FeV § 21 (4)

Für den Antrag benötigt man folgende Unterlagen:

  • das Antragsformular (erhält man von der Fahrschule)
  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • einen Sehtest (darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein)
  • eine Schulung in erster Hilfe (entfällt bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis)

Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle mit der Prüfung zu beauftragen. FeV § 22 (4) 

 

 

  

Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen und endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs bzw. zwölf Monaten seit Abschluß des Vertrages. AGB Fahrschulen

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit gekündigt werden. AGB Fahrschulen

Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. FahrschAusbO § 6 (2)

 

 

  

Automatikführerschein

Die Ausbildung und die Prüfung für die Klasse B ist auch auf Automatik möglich.

Schlüsselzahl 78
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe. FeV (Anlage 9) 119

Schlüsselzahl 197
Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV). FeV (Anlage 9) 27

 

 

   

Begleitetes Fahren ab 17 Jahre (BF17)

Die Fahrerlaubnis der Klasse B ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen genügt, begleitet wird (begleitende Person). FeV § 48a (2)

Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss seit mindestens fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein.
  • Sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie muss zum um Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein. FeV § 48a (5)

Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt der Fahrt und während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Die begleitende Person soll Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. FeV § 48a (4)

 

 

   

Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann ohne Vorbesitz einer anderen Klasse gemacht werden. FeV § 9

Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Behörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. FeV § 23 (2)

 

 

  

Fahrschulwechsel

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, ohne Angaben von Gründen, gekündigt werden. AGB Fahrschulen

Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. FahrschAusbO § 6 (2) 

 

 

   

Führerschein

Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)

Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. FeV § 4 (2)

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. FeV § 24a (1)

Nach Ablauf der Frist muss der Führerschein bei der zuständigen Behörde nur neu beantragt werden. Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist nicht erforderlich.

 

 

   

Grundfahraufgaben

Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:aa  Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzungbb  Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),

Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen:
aa  Umkehren,
bb  Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
cc  Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.   FeV (Anlage 7) 2

 

 

  

Internationaler Führerschein

Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. FeV § 25a (1)

Dem Antrag auf Erteilung eines Internationalen Führerscheins sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen. FeV § 25a (2)

 

 

  

Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU)

Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)

Die MPU muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden.

 

 

   

Mindestalter

Das Mindestalter für die Erteilung der Klasse B beträgt 18 Jahre.

17 Jahre bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren. Bis zum Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf.

17 Jahre bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin", dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. FeV § 10 (1) 

 

 

   

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Eine erneute theoretische und praktische Ausbildung ist nicht erforderlich. FeV § 20 (1)

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. FeV § 20 (2)

Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) schriftlich zu stellen. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist erforderlich. FeV § 21 (1) 

 

 

   

Praktische Ausbildung

Mit der praktischen Ausbildung kann sofort nach der Anmeldung bei der Fahrschule begonnen werden.

Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler eine Bescheinigung  über die durchgeführte praktische Ausbildung auszustellen. FahrschAusbO § 6 (2)

Die Anzahl der Fahrstunden ist nicht vorgeschrieben. Für die Klasse B müssen mindestens 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten und 3 Nachtfahrten gemacht werden. FahrschAusbO (Anlage 4)

 

 

   

Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters gemacht werden. FeV § 17 (1)

Für die praktische Prüfung benötigt man folgende Unterlagen:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass 
  • die Ausbildungsbescheinigung

Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Ist das nicht der Fall verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. FeV § 18 (2)

Die Prüfungsdauer für die Klasse B beträgt 55 Minuten. FeV (Anlage 7)

 

 

   

Probezeit

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. StVG § 2a (1)

Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat. StVG § 2a (2a)

Die Probezeit wird nur bei erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis erteilt. Bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit beginnt eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

 

 

   

Prüfauftrag

Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den TÜV mit der Prüfung zu beauftragen. FeV § 22 (3)

Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist. FeV § 22 (5) 

 

 

   

Prüfbescheinigung (Begleitetes Fahren)

Die Prüfbescheinigung dient im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Die Prüfbescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. FeV § 48a (3)

Die Prüfbescheinigung ist bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig. Ab dem 18. Geburtstag darf man noch drei Monate ohne Begleitperson fahren.  

 

 

    

Prüfprotokoll

Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung. FeV (Anlage 7) 2.6

Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Bei einem Täuschungsversuch beträgt die Frist mindestens sechs Wochen und die Prüfung gilt als nicht bestanden. FeV § 18 (1)

 

 

   

Prüfungsstrecke

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstrassen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. FeV (Anlage 7) 2.4         

 

 

   

Schulung in Erster Hilfe

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. FeV § 19 (1)

Bei Erweiterung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen hat. FeV § 19 (2)

 

 

   

Sehtest

Bewerber um eine Fahrerlaubnis haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle durchgeführt. FeV § 12 (2)

Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. FeV § 12 (7)

Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen erfüllt. FeV § 12 (4)

 

 

   

Theoretische Ausbildung

Mit der theoretischen Ausbildung kann sofort nach der Anmeldung bei der Fahrschule begonnen werden.

Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler eine Bescheinigung  über die durchgeführte theoretische Ausbildung auszustellen. FahrschAusbO § 6 (2)

Der Umfang des allgemeinen Teils beträgt für die Klasse B mindestens 12 Doppelstunden (90 Minuten). Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens 6 Doppelstunden. Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils Klasse B beträgt mindestens 2 Doppelstunden. FahrschAusbO § 4  

 

 

   

Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. FeV § 16 (3)

Für die theoretische Prüfung benötigt man folgende Unterlagen:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • die Ausbildungsbescheinigung

Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist. FeV § 22 (5) 

Bei Ersterteilung der Klasse B müssen 30 Fragen aus dem Fragenkatalog beantwortet werden. Die zulässige Fehlerpunktzahl beträgt 10. Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 werden falsch beantwortet. Bei Erweiterung einer Klasse auf die Klasse B müssen 20 Fragen aus dem Fragenkatalog beantwortet werden. Die zulässige Fehlerpunktzahl beträgt 6. FeV (Anlage 7) 1.2.2

 

 

   

Was man mit der Fahrerlaubnis Klasse B fahren darf

Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird. FeV § 6 (1)

Fahrzeuge der Klassen AM und L. FeV § 6 (3)

 

 

   

Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene theoretische und praktische Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Bei einem Täuschungsversuch beträgt die Frist mindestens sechs Wochen und die Prüfung gilt als nicht bestanden. FeV § 18 (1)

 

 

   

Wohnsitzregelung

Die Fahrerlaubnis für die Klasse B ist zu erteilen, wenn der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. StVG § 2 (2)

Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. FeV § 7 (1)

 

 

  


Begriffe


   

Fahrerlaubnis
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1) 

 
Führerschein
Der Führerschein ist die amtliche Bestätigung, dass der darin bezeichneten Person eine Fahrerlaubnis in dem genannten Umfang erteilt ist. BGH NJW 73474

 


      


FAQ - Fragen und Antworten


    

Wie errechnet man die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination?
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. FeV § 6 (1)

 
Wie lange ist die Fahrerlaubnis der Klasse B gültig?
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)

 
Wie lange ist der Führerschein Klasse B gültig?
Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klasse B ist auf 15 Jahre befristet. FeV § 24a (1)

 
Erlischt eine Fahrerlaubnis, wenn sie entzogen wurde?
Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. FeV § 46 (6)

 


      


Sprüche


     

Herr Henke, ist Ihnen auch schon aufgefallen, dass wir auf der Autobahn noch keine rote Ampel hatten?
Fahrschüler während der praktischen Ausbildung 

 
Wie verhält man sich, wenn man falschrum auf die Autobahn fährt? Ich habe das damals in der Fahrschule nicht geübt.
Unbekannte Rentnerin


      

Fahrschule Henke l 2024