Allgemeines

Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). FeV § 48a (2)    

 

      

Anmeldung bei der Fahrschule

Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der theoretischen und praktischen Ausbildung für die Klasse B beginnen. Man muss nicht warten, bis man alle Unterlagen für Führerscheinantrag zusammen hat.

Für die Anmeldung bei der Fahrschule benötigt man folgende Unterlagen:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • eine Einverständniserklärung der Eltern
  • den Führerschein (bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis)

Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B erhält man von der Fahrschule und er sollte umgehend bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) abgegeben werden.

 

   

Antrag auf Erteilung der Klasse B

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis kann erst vier Monate vor Erreichen des Mindestalters bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden. Der Termin für die Abgabe des Antrags muss online bei der Führerscheinstelle gemacht werden.

Für den Antrag auf das Begleitete Fahren braucht man folgende Unterlagen:

  • das Antragsformular (erhält man von der Fahrschule)
  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • einen Sehtest (darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein)
  • eine Schulung in erster Hilfe (entfällt bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis)
  • Kopie der Vorder- und Rückseite vom Führerschein und Ausweis der Begleitperson

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis muss persönlich bei der Behörde (Hauptwohnsitz) abgegeben werden.

 

     

Begleitperson

Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt der Fahrt und während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Die begleitende Person soll Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. FeV § 48a (4)

Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • die Begleitperson muss seit mindestens fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein
  • sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben 
  • sie muss zum um Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein FeV § 48a (5)

Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht vorgeschrieben. Es können jederzeit weitere Begleitpersonen, die die Voraussetzungen erfüllen, in die Prüfbescheinigung eingetragen werden. Der Antrag muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Hauptwohnsitz) gestellt werden. 

 

      

Endlich 18 Jahre

Mit Erreichen des 18. Lebensjahres händigt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Hauptwohnsitz) dem Fahrerlaubnisinhaber seinen Führerschein aus. Bereits drei Monate vor Erreichen des Mindestalters sollte man den Führerschein bei der zuständigen Führerscheinstelle (Hauptwohnsitz) beantragen. Die Auflage (Fahren mit einer Begleitperson) entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter erreicht hat. FeV § 48a (2)

 

     

Fahren im Ausland

Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. FeV § 48a (3)

Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie teilt auf Anfrage mit, dass die beiden Führerscheinmodelle BF17 in Deutschland und L17 in Österreich vergleichbar sind. Es wird daher die österreichische vorgezogene Lenkberechtigung (L17) der Führerscheinklasse B auch in Deutschland anerkannt. Umgekehrt ist es auch erlaubt, in Österreich mit der deutschen Lenkberechtigung BF17 zu fahren.

 

    

Fahrerlaubnis

Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. FeV § 48a (3)

 

     

Mindestalter

Das Mindestalter für das Begleitete Fahren beträgt 17 Jahre. FeV § 10 (1) 5b

Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der Ausbildung beginnen. Man muss nicht warten, bis man alle Unterlagen für Führerscheinantrag zusammen hat.

 

      

Probezeit

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. StVG § 2a (1)

Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung des Führerscheins oder der Prüfbescheinigung (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre). StVG § 2a (1)

 

   

Prüfbescheinigung

Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. FeV § 48a (3)

Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung auszustellen, die nur im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. FeV § 48a (3)

 

   

Punktestand

Seinen aktuellen Punktestand kann man jederzeit kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt (KBA.de) schriftlich anfordern.

Man kann seinen Punktestand auch persönlich beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg, Fördestraße 16 erfragen. Dafür braucht man einen gültigen Personalausweis oder den Reisepass.

 


         

     

Bußgeldkatalog (BKatV)


251a

Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt
70 € Bußgeld   1 Punkt   A-Verstoß   Kein Fahrverbot

 

     

      

Was ist die Aufgabe der Begleitperson beim Begleiteten Fahren?
Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt der Fahrt und während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Die begleitende Person soll Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. FeV § 48a (4

 
Wie lange ist die Prüfbescheinigung (Begleitetes Fahren) gültig?
Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung (Begleitetes Fahren) zustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. FeV § 48a (3)

 

     

Gibt es eigentlich wirklich eine Markierung die Haifischzähne heißt? Rentner mit viel Zeit 

  

Als ich die Radarfalle gesehen habe, war es leider schon zu spät. Aber beim nächsten Mal passiert mir das nicht. Kursteilnehmer ASP

    

Fahrschule Henke l 2023