Bahnübergang
Bahnübergang ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper. StVÜB Art. 1
Allgemeines
Bahnübergang ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper. StVÜB Art. 1
Schienenfahrzeuge haben Vorrang auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz, auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. StVO § 19 (1)
Andreaskreuz
Schienenfahrzeuge haben Vorrang auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201). StVO § 19 (1)
Feldwege
Schienenfahrzeuge haben Vorrang auf Bahnübergängen über Feldwege. StVO § 19 (1)
Fußwege
Schienenfahrzeuge haben Vorrang auf Bahnübergängen über Fußwege. StVO § 19 (1)
Geschwindigkeit
Der Straßenverkehr darf sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. StVO § 19 (1)
Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. StVO § 8 (2)
Hafengebiet
Schienenfahrzeuge haben Vorrang auf Bahnübergängen in Hafengebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. StVO § 19 (1)
Halten
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor dem Zeichen 201 (Andreaskreuz) nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. StVO (Anlage 2) 1
Industriegebiet
Schienenfahrzeuge haben Vorrang in Industriegebieten. StVO § 19 (1)
Ordnungswidrigkeiten
Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. BKatV § 1 (1)
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus. BKatV § 1 (2)
Parken
Fahrzeugführer dürfen vor und hinter dem Zeichen 201 (Andreaskreuz) innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5 m, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. StVO (Anlage 2)
Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor dem Andreaskreuz nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. StVO (Anlage 2)
Radwege
Schienenfahrzeuge haben Vorrang auf Bahnübergängen über Radwege. StVO § 19 (1)
Überholen
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen. StVO § 19 (1)
Vorfahrt
Schienenfahrzeuge haben Vorrang auf
1. Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege
3. und in Hafen- und Industriegebieten,
wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. StVO § 19 (1)
Waldwege
Schienenfahrzeuge haben Vorrang auf Bahnübergängen über Waldwege. StVO § 19 (1)
Warten
Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten,
- wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert,
- rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
- die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
- ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
- ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt. StVO § 19 (2)
Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. StVO § 19 (3)
Bußgeldkatalog

Fahrlässig begangene Ordungswidrigkeiten
(Abschnitt 1)
89
Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet.
80 € Bußgeld
1 Punkt
A-Verstoß
89a
Kraftfahrzeug an einem Bahnübergang (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße) unzulässig überholt.
70 € Bußgeld
1 Punkt
A-Verstoß
89b.1
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht überquert, obwohl sich ein Schienenfahrzeug näherte.
80 € Bußgeld
1 Punkt
A-Verstoß
89b.2
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht überquert, obwohl rotes Blinklicht, gelbe/rote Lichtzeichen gegeben wurden/die Schranken sich senkten/ein Bediensteter "Halt gebot"/ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönte.
240 € Bußgeld
2 Punkte
A-Verstoß
1 Monat Fahrverbot
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
(Abschnitt 2 )
244
Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert.
700 € Bußgeld
2 Punkte
A-Verstoß
3 Monate Fahrverbot
245
Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert.
350 € Bußgeld
1 Punkt
A-Verstoß
Bilder




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