Fahrerlaubnis Klasse BE
Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt. FeV § 9 (2)
Die Fahrerlaubnis der Klasse BE wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)
Allgemeines
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)
Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klasse BE ist auf 15 Jahre befristet. (Nach Ablauf der Frist muss der Führerschein bei der zuständigen Behörde nur neu beantragt werden. Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist nicht erforderlich.) FeV § 24a (1)
Anmeldung bei der Fahrschule
Bereits sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters kann man sich bei der Fahrschule anmelden und mit der Ausbildung beginnen. Man muss nicht warten, bis man alle Unterlagen für Führerscheinantrag zusammen hat.
Für die Anmeldung bei der Fahrschule benötigt man folgende Unterlagen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- eine Einverständniserklärung der Eltern, wenn man noch keine 18 Jahre alt ist
- den Führerschein
Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse BE erhält man von der Fahrschule und er sollte umgehend bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) abgegeben werden.
Antrag auf Erteilung der Klasse BE
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. FeV § 21 (1)
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. FeV § 21 (4)
Für den Antrag auf Erteilung der Klasse BE benötigt man folgende Unterlagen:
- das Antragsformular (erhält man von der Fahrschule)
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- einen Sehtest (darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein)
- eine Schulung in erster Hilfe (entfällt bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis)
- den Führerschein
Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)
Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den TÜV mit der Prüfung zu beauftragen. FeV § 22 (3)
Die Bearbeitung des Antrags durch die Behörde dauert in der Regel vier bis sechs Wochen.
Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen und endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs bzw. zwölf Monaten seit Abschluß des Vertrages. AGB Fahrschulen
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit (ohne Angaben von Gründen) gekündigt werden. AGB Fahrschulen
Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. FahrschAusbO § 6 (2)
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre (BF17)
Die Fahrerlaubnis der Klasse BE ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen genügt, begleitet wird (begleitende Person). FeV § 48a (2)
Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss seit mindestens fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein.
- Sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie muss zum um Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein. FeV § 48a (5)
Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt der Fahrt und während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Die begleitende Person soll Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. FeV § 48a (4)
Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht vorgeschrieben. Es können jederzeit weitere Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, in die Prüfbescheinigung eingetragen werden. Die Begleitperson muss kein Familienangehöriger sein.
Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis der Klasse BE ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. FeV § 4 (2)
Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. FeV § 9 (2)
Die Fahrerlaubnis der Klasse BE wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)
Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Behörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. FeV § 23 (2)
Fahrschulwechsel
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, ohne Angaben von Gründen, gekündigt werden. AGB Fahrschulen
Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. FahrschAusbO § 6 (2)
Führerschein
Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. StVG § 2 (1)
Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klasse A ist auf 15 Jahre befristet. (Nach Ablauf der Frist muss der Führerschein bei der zuständigen Behörde nur neu beantragt werden. Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist nicht erforderlich.) FeV § 24a (1)
Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. FeV § 4 (2)
Internationaler Führerschein
Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. FeV § 25a (1)
Dem Antrag auf Erteilung eines Internationalen Führerscheins sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen. FeV § 25a (2)
Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU)
Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)
Die MPU muss nicht am Wohnort des Betroffenen gemacht werden.
Mindestalter
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse BE beträgt:
18 Jahre
17 Jahre
Bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren. Bis zum Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf.
17 Jahre
Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin", dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. FeV § 10 (1)
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Eine erneute theoretische und praktische Ausbildung ist nicht erforderlich. FeV § 20 (1)
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. FeV § 20 (2)
Bestehen Zweifel an der Eignung des Antragstellers, kann die Fahrerlaubnisbehörde auch jederzeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. FeV § 20 (3)
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen Behörde (Hauptwohnsitz) schriftlich zu stellen. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist erforderlich. FeV § 21 (1)
Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. StVG § 4 (3)
Praktische Ausbildung
Mit der praktischen Ausbildung kann sofort nach der Anmeldung bei der Fahrschule begonnen werden. Man muß nicht warten, bis man alle Unterlagen für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zusammen hat.
Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchgeführte praktische Ausbildung auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. FahrschAusbO § 6 (2)
Die Ausbildungsbescheinigung muß dem Prüfer vor der praktischen Prüfung vorgelegt werden.
Die Anzahl der Fahrstunden ist nicht vorgeschrieben. Für die Klasse BE müssen mindestens 3 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten und 1 Nachtfahrt gemacht werden. FahrschAusbO (Anlage 4)
Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters gemacht werden. FeV § 17 (1)
Für die praktische Prüfung benötigt man folgende Unterlagen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- den Führerschein
- die Ausbildungsbescheinigung über die praktische Ausbildung
Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Bei einem Täuschungsversuch beträgt die Frist mindestens sechs Wochen und die Prüfung gilt als nicht bestanden. FeV § 18 (1)
Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist. FeV § 22 (5)
Die Prüfungsdauer für die Klasse BE beträgt 55 Minuten. FeV (Anlage 7)
Probezeit
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. StVG § 2a (1)
Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat. StVG § 2a (2a)
Die Probezeit wird nur bei erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis erteilt. Bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit beginnt eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. StVG § 2a (1)
Prüfauftrag
Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Klasse BE vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den TÜV mit der Prüfung zu beauftragen. FeV § 22 (3)
Der TÜV soll den Prüfauftrag an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist oder wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist. FeV § 22 (5)
Prüfbescheinigung (Begleitetes Fahren)
Die Prüfbescheinigung dient im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Die Prüfbescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. FeV § 48a (3)
Die Prüfbescheinigung ist bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig. Ab dem 18. Geburtstag darf man noch drei Monate ohne Begleitperson fahren.
Den Führerschein sollte man bereits drei Monate vor dem 18. Geburtstag bei der zuständigen Führerscheinstelle (Hauptwohnsitz) beantragen. Die Bearbeitungszeit des Antrags dauert in der Regel vier bis sechs Wochen.
Prüfprotokoll
Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung. FeV (Anlage 7) 2.6
Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Bei einem Täuschungsversuch beträgt die Frist mindestens sechs Wochen und die Prüfung gilt als nicht bestanden. FeV § 18 (1)
Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstrassen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. FeV (Anlage 7) 2.4
Punktestand
Seinen aktuellen Punktestand kann man jederzeit kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt (KBA.de) schriftlich anfordern. Man kann seinen Punktestand auch persönlich beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg, Fördestraße 16 erfragen. Dafür braucht man einen gültigen Personalausweis oder den Reisepass.
Schulung in Erster Hilfe
Bei Erweiterung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen hat. FeV § 19 (2)
Sehtest
Bewerber um eine Fahrerlaubnis haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle durchgeführt. FeV § 12 (2)
Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen erfüllt. FeV § 12 (4)
Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. FeV § 12 (7)
Theoretische Ausbildung
Eine theoretische Ausbildung für die Klasse BE ist nicht erforderlich. Die Ausbildung für die Klasse B schließt die Ausbildung für die Anhängerklasse BE ein. FahrschAusbO § 4 (5)
Theoretische Prüfung
Eine theoretische Prüfung für die Klasse BE ist nicht erforderlich. FeV § 15 (2)
Verkehrspsychologische Beratung
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weiter schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. StVG § 2a (2)
Die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung ist freiwillig und kann nicht von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden.
Was man mit der Klasse BE ab 19.1.2013 fahren darf
Fahrzeugkombinationen
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. FeV § 6 (1)
Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene theoretische und praktische Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Bei einem Täuschungsversuch beträgt die Frist mindestens sechs Wochen und die Prüfung gilt als nicht bestanden. FeV § 18 (1)
Wohnsitzregelung
Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat. StVG § 2 (2)
Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. FeV § 7 (1)

FAQ - Fragen und Antworten
Wie errechnet man die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination?
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. FeV § 6 (1)
Wie lange ist die Fahrerlaubnis der Klasse BE gültig?
Die Fahrerlaubnis der Klasse BE wird unbefristet erteilt. FeV § 23 (1)
Wie lange ist der Führerschein Klasse BE gültig?
Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klasse BE ist auf 15 Jahre befristet. FeV § 24a (1)
Erlischt eine Fahrerlaubnis, wenn sie entzogen wurde?
Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. FeV § 46 (6)

Umtauschfristen für Führerscheine
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. BMVl
Führerscheine die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden:
Geburtsjahr
Vor 1953 Frist bis zum 19.01.2033
1953 bis 1958 Frist bis zum 19.01.2022
1959 bis 1964 Frist bis zum 19.01.2023
1965 bis 1970 Frist bis zum 19.01.2024
1971 oder später Frist bis zum 19.01.2025
Führerscheine die ab dem 1.1.1999 ausgestellt wurden:
Ausstellungsjahr
1999 bis 2001 Frist bis zum 19.01.2026
2002 bis 2004 Frist bis zum 19.01.2027
2005 bis 2007 Frist bis zum 19.01.2028
2008 Frist bis zum 19.01.2029
2009 Frist bis zum 19.01.2030
2010 Frist bis zum 19.01.2031
2011 Frist bis zum 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 Frist bis zum 19.01.2033

Bußgeldkatalog
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
(Abschnitt 1)
168
Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt.
10 € Bußgeld
168a
Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen.
10 € Bußgeld
169
Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen.
25 € Bußgeld
170
Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen.
25 € Bußgeld

Bilder





Fahrschule Henke l 2021